»... Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist, wie z. B. für Studierende an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (vgl. BVerwGE 49,
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