BVerwG vom 03.06.1988
5 C 59.85
Normen:
BAföG § 2 Abs.5 S.1 Hs.2;
Fundstellen:
DRsp V(545)107d
FamRZ 1989, 216
NVwZ-RR 1989, 81

BVerwG - 03.06.1988 (5 C 59.85) - DRsp Nr. 1992/5289

BVerwG, vom 03.06.1988 - Aktenzeichen 5 C 59.85

DRsp Nr. 1992/5289

Keine Forderungsfähigkeit einer Vollzeit-Ausbildung (Studium) bei gleichzeitiger Ausübung einer ganztägigen Berufstätigkeit mit Präsenzpflicht.

Normenkette:

BAföG § 2 Abs.5 S.1 Hs.2;

»... Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, daß er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit beläßt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist, wie z. B. für Studierende an Abendgymnasien mit Ausnahme der letzten drei Halbjahre der Ausbildung (vgl. BVerwGE 49, 279 [280 f.]). Zutreffend nehmen die Verwaltungsrichtlinien eine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden an, wenn die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordert (vgl. Tz. 2.5.2 der Allg. VwV v. 31. 7. 1980 zum BAföG Ä BAföGVwV [GMBl S. 358]), und zutreffend unterstellen sie bei dem Besuch von Hochschulen einen solchen Zeitaufwand (vgl. Tz. 2.5.3 BAföGVwV). ...