BVerwG vom 05.12.1991
5 C 58.88
Normen:
BAföG BAföG (1983) § 7 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1109

BVerwG - 05.12.1991 (5 C 58.88) - DRsp Nr. 1993/3245

BVerwG, vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 5 C 58.88

DRsp Nr. 1993/3245

»a) Die Förderung einer »weiteren« Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG 1983 setzt voraus, daß der Auszubildende zuvor eine Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen hat. b) Ein Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG liegt auch dann vor, wenn ein Auszubildender seine bisherige Erstausbildung nur unterbricht. um in der Zeit der Unterbrechung eine weitere Ausbildung durchzuführen (sogen. Schachtelstudium). Förderungsleistungen für die weitere Ausbildung dürfen in einem solchen Fall unter Berufung auf § 7 Abs. 3 BAföG jedoch nur dann gewährt werden, wenn diese Ausbildung - zeitlich nach dem berufsqualifizierenden Abschluß der ersten betrieben - die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG erfüllen würde. c) Zu den Voraussetzungen des »wichtigen Grundes« für einen solchen Fachrichtungswechsel bei einem angehenden Kieferchirurgen.«

Normenkette:

BAföG BAföG (1983) § 7 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3;

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger nach dem Wechsel aus einem Studium der Medizin für sein Studium der Zahnheilkunde dem Grunde nach Ausbildungsförderung nach dem - Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - zusteht.