BVerwG vom 08.11.1984
5 C 119.81
Normen:
BAföG § 7 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp V(545)87a-b
DÖV 1985, 623
FamRZ 1985, 647

BVerwG - 08.11.1984 (5 C 119.81) - DRsp Nr. 1992/5751

BVerwG, vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 5 C 119.81

DRsp Nr. 1992/5751

a-b. Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung (Abs. 3), (a) wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung infolge Neigungsmangels oder Neigungswandels; (b) nicht schon deswegen, weil bei fortbestehender Eignung und Neigung lediglich aufgrund einer Änderung der Prüfungsordnung die Möglichkeit besteht, ein anderes Wunschfach zu studieren.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.3;

(a) »... Nach der Rechtspr. des Senats ist bei einer Lehrerausbildung, die aus der Kombination mehrerer Fächer besteht, förderungsrechtlich auch dann ein Fachrichtungswechsel anzunehmen, wenn der Auszubildende trotz der Beibehaltung des Ausbildungsziels, Lehrer für bestimmte Schulen zu werden, ein Studienfach wechselt und dadurch die Ausbildung verlängert (Beschluß, FamRZ 1980, 834). Davon ist hier auszugehen. ...