BVerwG vom 08.11.1984
5 C 45.81
Normen:
BAföG § 7 Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 70, 237
DRsp V(545)87c
DÖV 1985, 624
FamRZ 1985, 648

BVerwG - 08.11.1984 (5 C 45.81) - DRsp Nr. 1992/5752

BVerwG, vom 08.11.1984 - Aktenzeichen 5 C 45.81

DRsp Nr. 1992/5752

c. Förderungsfähigkeit einer anderen Ausbildung (Abs. 3), (c) trotz endgültigen Scheiterns in der Zwischenprüfung für lediglich ein einzelnes Fach einer Lehrerausbildung mit mehreren selbständigen Studienfächern.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.3;

»... Der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG steht nicht entgegen, daß die Kl. im Fach Physik endgültig in der Zwischenprüfung gescheitert ist und dieses Fach deshalb nicht weiter studieren konnte.

Nach der Rechtspr. des BVerwG ist der in § 7 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der immer auch einem Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich allerdings nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist (BVerwGE 54, 191 [193]; 55, 194 [197] ..). Eine Beendigung der Ausbildung, die einen Fachrichtungswechsel ausschließt, hat der Senat nicht nur in dem endgültigen Scheitern des Auszubildenden in der Abschlußprüfung .., sondern auch in dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung gesehen, sofern dies dazu führt, daß der Auszubildende seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann (BVerwGE 67, 104 [hier: V (545) 76 f]). Dies ist in den angeführten Entscheidungen bejaht worden, weil der Auszubildende je Zwischenprüfung oder Abschlußprüfung für den gesamten Studiengang endgültig nicht bestanden hatte.