»... Der Anwendung des § 7 Abs. 3 BAföG steht nicht entgegen, daß die Kl. im Fach Physik endgültig in der Zwischenprüfung gescheitert ist und dieses Fach deshalb nicht weiter studieren konnte.
Nach der Rechtspr. des BVerwG ist der in § 7 Abs. 3 BAföG vorausgesetzte Abbruch der bisherigen Ausbildung, der immer auch einem Fachrichtungswechsel vorausgeht, begrifflich allerdings nur möglich, solange diese Ausbildung noch nicht beendet ist (BVerwGE 54,
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