BVerwG vom 11.10.1984
5 C 34.81
Normen:
BAföG § 8 Abs.2 S.1 Nr.1, S.2;
Fundstellen:
BVerwGE 70, 185
DRsp V(545)88a
DÖV 1985, 279
FamRZ 1985, 213

BVerwG - 11.10.1984 (5 C 34.81) - DRsp Nr. 1992/5758

BVerwG, vom 11.10.1984 - Aktenzeichen 5 C 34.81

DRsp Nr. 1992/5758

a. Auf den geforderten fünfjährigen Aufenthalt des Ausländers im Geltungsbereich des Gesetzes (Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) kann eine Zeit, in der er bei einem deutschen Arbeitgeber im Ausland erwerbstätig war, nicht angerechnet werden.

Normenkette:

BAföG § 8 Abs.2 S.1 Nr.1, S.2;

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausländern, die wie der Kl. nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 -5 BAföG erfüllen, Afö geleistet, wenn sie vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Beim Kl. fehlt es am geforderten Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes.