Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausländern, die wie der Kl. nicht die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 -5 BAföG erfüllen, Afö geleistet, wenn sie vor Beginn der förderungsfähigen Ausbildung insgesamt fünf Jahre sich im Geltungsbereich des Gesetzes rechtmäßig aufgehalten haben und erwerbstätig waren. Beim Kl. fehlt es am geforderten Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|