BVerwG vom 13.09.1984
5 C 30.81
Normen:
BAföG § 7 Abs.2 S.1 Nr.3;
Fundstellen:
BVerwGE 70, 115
DRsp V(545)86a
FamRZ 1985, 316

BVerwG - 13.09.1984 (5 C 30.81) - DRsp Nr. 1992/5771

BVerwG, vom 13.09.1984 - Aktenzeichen 5 C 30.81

DRsp Nr. 1992/5771

a. Förderung eines zweiten allgemeinbildenden Ausbildungsabschnitts nach Abschluß eines (ersten) allgemeinbildenden Ausbildungsabschnitts gem. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, sofern der spätere Abschnitt eine höhere schulische Qualifikation vermittelt.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.2 S.1 Nr.3;

Die Kl. war als staatlich anerkannte Krankenschwester ausgebildet. Nach Erwerb der Fachhochschulreife auf einer Fachoberschule besuchte sie ein Kolleg, um die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Für diesen Kollegbesuch begehrt sie Ausbildungsförderung.

»... Es ist ein wesentliches Ziel des BAföG, dem Auszubildenden einen berufsqualifizierenden Abschluß zu ermöglichen. Das gilt zunächst für den in § 7 Abs. 1 BAföG geregelten Grundanspruch der Afö. Diese Regelung trägt .. dem Umstand Rechnung, daß sich eine Ausbildung bis zum berufsqualifizierenden Abschluß regelmäßig in mehreren Abschnitten vollzieht. ...

Die Hinführung zum berufsqualifizierenden Abschluß als dem wesentlichen Ziel der Afö wird für die Forderungsmöglichkeiten nach § 7 Abs. 2 BAföG, die an den berufsqualifizierenden Abschluß der Ausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG anschließen (BVerwGE 54, 191 [hier: V (545) 39 b-d]; BVerwGE 68, 84 [hier: V (545) 76 c-d]), nicht aufgegeben. Deutlich erkennbar ist das für die in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BAföG (Fassung 1976) geregelten Fälle. ...