BVerwG - 18.04.1985 (5 C 4.82) - DRsp Nr. 1992/5701
BVerwG, vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 5 C 4.82
DRsp Nr. 1992/5701
b-c. Eignungsvermutung (Abs.2 Satz 1) (b) ist widerlegt, wenn vom Auszubildenden zu vertretende Fehlzeiten die Schlußfolgerung rechtfertigen, er strebe das Ausbildungsziel endgültig nicht mehr an; (c) entfällt nicht rückwirkend wegen Abbruchs der Ausbildung bzw. Nichtbestehens der Abschlußprüfung.