BVerwG vom 20.12.1985
1 C 42.84
Normen:
BerBildG § 20 Abs.2 Nr.2, § 24;
Fundstellen:
DRsp VI(624)39a
GewArch 1986, 95

BVerwG - 20.12.1985 (1 C 42.84) - DRsp Nr. 1992/5608

BVerwG, vom 20.12.1985 - Aktenzeichen 1 C 42.84

DRsp Nr. 1992/5608

Ausbildungsverbot wegen Verstoßes gegen das Berufsbildungsgesetz20 Abs. 2 Nr. 2) durch einen Gewerbetreibenden, der trotz Fehlens eines fachlich geeigneten Ausbilders sechs Monate lang Auszubildende (weiter-)beschäftigt.

Normenkette:

BerBildG § 20 Abs.2 Nr.2, § 24;

»... Die Kl. hat schwer gegen das BBiG [BerBildG] verstoßen und damit ein Verhalten gezeigt, das gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 BBiG den für die Ausbildung verantwortlichen Gewerbetreibenden als persönlich ungeeignet disqualifiziert. Als Verstoß, der die persönliche Eignung ausschließt, ist der Kl. anzulasten, daß sie .. im Berufsfeld »Koch« während eines annähernd 6monatigen Zeitraumes Auszubildende beschäftigt hat, obgleich ein fachlich geeigneter Ausbilder nicht vorhanden war. Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf gemäß § 20 Abs. 4 BBiG Auszubildende nur dann einstellen, wenn er einen Ausbilder bestellt, der persönlich und fachlich für die Berufsausbildung geeignet ist. Ihrem selbstverständlichen Sinngehalt nach verbietet diese Vorschrift bei Fehlen eines Ausbilders nicht nur die Einstellung, sondern auch die Weiterbeschäftigung von Auszubildenden (vgl. Herkert, Kommentar zum , § Rdnr. 33). Daß eine fast 6monatige Dauer des ausbilderlosen Zustandes dem Verstoß gegen das die Schwere gibt, die § Abs. Nr. verlangt, kann nicht zweifelhaft sein. ...«