BVerwG vom 22.01.1987
5 C 10.85
Normen:
BSHG § 3 Abs.2;
Fundstellen:
BVerwGE 75, 343
DRsp V(545)99d
FEVS 36, 353
NVwZ 1987, 594

BVerwG - 22.01.1987 (5 C 10.85) - DRsp Nr. 1992/5478

BVerwG, vom 22.01.1987 - Aktenzeichen 5 C 10.85

DRsp Nr. 1992/5478

Beurteilung der Angemessenheit eines Wunsches des Hilfeempfängers unter dem Gesichtspunkt der Mehrkosten (§ 3 Abs. 2) im Falle alternativ möglicher Inanspruchnahme einer Einrichtung, für die Kostenfreiheit besteht (keine Orientierung des Kostenvergleichs an den die öffentliche Hand allgemein belastenden Kosten).

Normenkette:

BSHG § 3 Abs.2;

»... Die Beurteilung, ob ein Wunsch nach § 3 Abs. 2 BSHG deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil seine Erfüllung »unvertretbare Mehrkosten« erfordert, setzt die Feststellung voraus, ob und ggf. welche Mehrkosten entstehen. Sie sind aufgrund eines Vergleichs zu bestimmen. Verglichen werden müssen die Kosten, die die Unterbringung unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert, und die Kosten, die bei dessen Unterbringung in einer Einrichtung entstehen würden, ohne daß ein solcher Wunsch in Frage stunde (s. BVerwGE 65, 52).