BVerwG vom 26.07.1984
5 C 97.81
Normen:
BAföG § 15 Abs.2 S.1, Abs.3 Nr.4, § 15 a Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 70, 13
DRsp V(545)89a-c
FamRZ 1985, 109

BVerwG - 26.07.1984 (5 C 97.81) - DRsp Nr. 1992/5787

BVerwG, vom 26.07.1984 - Aktenzeichen 5 C 97.81

DRsp Nr. 1992/5787

a-c. Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (Abs. 3) (a) nur dann, wenn bei Erreichen der Förderungshöchstdauer einer der in Abs. 3 genannten Gründe vorliegt; (b-c) im Falle erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung (Nr. 4) (b-c) auch dann, wenn die Prüfung schon wegen Scheiterns in nur einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß alle Prüfungsleistungen erbracht worden sind (c) vorausgesetzt, daß der Auszubildende während der gesamten Prüfungszeit Förderung hätte beanspruchen können.

Normenkette:

BAföG § 15 Abs.2 S.1, Abs.3 Nr.4, § 15 a Abs.3;

»... Dem Kl. ist Afö über die Förderungshöchstdauer hinaus für die Zeit vom 1. 4. 1978 bis zum 28. 2. 1979 zu leisten. Rechtsgrundlage hierfür ist .. allein § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in der hier anzuwendenden Fassung des 4. BAföGÄndG v. 26. 4. 1977 (BGBl I 653) .. .