BVerwG vom 28.11.1985
5 C 70.82
Normen:
BAföG § 7 Abs.1, Abs.3;
Fundstellen:
BVerwGE 72, 257
DRsp V(545)95a-b
FamRZ 1986, 507
NVwZ 1986, 561

BVerwG - 28.11.1985 (5 C 70.82) - DRsp Nr. 1992/5621

BVerwG, vom 28.11.1985 - Aktenzeichen 5 C 70.82

DRsp Nr. 1992/5621

Wichtiger Grund (Abs. 3) für einen Fachrichtungswechsel durch Aufnahme eines Medizin-Studiums, zu dem der Auszubildende wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen war, (a-b) bei Abbruch einer zunächst betriebenen Krankenpflegeausbildung (b) auch dann, wenn diese Ausbildung bereits längere Zeit gedauert hat.

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.1, Abs.3;

»... Die Krankenpflegeausbildung, die der Kl. abgebrochen hat, ist nach ihren abstrakten Merkmalen eine förderungsfähige Ausbildung (§ 7 Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 der HeilhilfsberufeVO v. 2: 11. 1970 [BGBl I 1504] i. d. F. der ÄndVO v. 25. 6. 1974 [BGBl I 1346]). Sie ist daher nach § 7 BAföG zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht nach dem BAföG gefördert worden ist (BVerwGE 55, 194 [ 196]). Das vom Kl. aufgenommene Medizinstudium ist somit eine andere Ausbildung, die nur unter der Voraussetzung des § 7 Abs. 3 BAföG gefördert werden kann. Diese Voraussetzung ist gegeben. Für den Fachrichtungswechsel ist ein wichtiger Grund anzuerkennen.