BVerwG - Beschluß vom 05.05.1978
6 P 8.78
Normen:
BAT § 1 ; BPersVG § 4 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 ; SPersVG § 4 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, § 80 Abs. 1 lit. b Nr. 1; TVG § 4 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 55, 363
Vorinstanzen:
OVG Saarland,
VG Saarland,

BVerwG - Beschluß vom 05.05.1978 (6 P 8.78) - DRsp Nr. 1996/27607

BVerwG, Beschluß vom 05.05.1978 - Aktenzeichen 6 P 8.78

DRsp Nr. 1996/27607

»Wer Angestellter oder Arbeiter im Sinne des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag. Der Tarifvertrag kann innerhalb der Grenzen des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere des Günstigkeitsprinzips, eine Abgrenzung zwischen der Gruppe der Angestellten und der der Arbeiter vornehmen, nicht aber durch Ausschluß von seiner Regelung Angehörige des öffentlichen Dienstes dem personalvertretungsrechtlichen Schutz entziehen. Erhält der Tarifvertrag keine Bestimmung über die Merkmale, nach denen sich die Abgrenzung der beiden Gruppen bestimmt, so ist für die Frage, ob ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes Angestellter oder Arbeiter im Sinne des Personalvertretungsrechts ist, der Einzelarbeitsvertrag maßgebend.