BVerwG - Beschluß vom 08.02.1982
6 P 43.80
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5, § 72 Abs. 5, § 81, § 83 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 92 Abs. 2; LPVG (BaWü) § 25, § 86 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 65, 33
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Freiburg,

BVerwG - Beschluß vom 08.02.1982 (6 P 43.80) - DRsp Nr. 1996/28029

BVerwG, Beschluß vom 08.02.1982 - Aktenzeichen 6 P 43.80

DRsp Nr. 1996/28029

»Wird der von Wahlberechtigten gestellte Wahlanfechtungsantrag vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen, so müssen mindestens drei Antragsteller Beschwerde einlegen. Eine lediglich von einem Antragsteller eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft. Es genügt nicht, daß sich zwei weitere Antragsteller der von einem Antragsteller eingelegten Beschwerde anschließen. Über die Beschwerdeberechtigung (Einlegung der Beschwerde durch mindestens drei Antragsteller) braucht die Rechtsmittelbelehrung keine Angaben zu enthalten.«

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5, § 72 Abs. 5, § 81, § 83 Abs. 3, § 87 Abs. 1, § 92 Abs. 2; LPVG (BaWü) § 25, § 86 Abs. 2 ;
Vorinstanz: II. VGH Mannheim,
Vorinstanz: VG Freiburg,
Fundstellen
BVerwGE 65, 33