BVerwG - Beschluß vom 10.08.1978
6 P 37.78
Normen:
ArbGG § 83 ; BPersVG §§ 21, 25, § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 53 Abs. 3 S. 3, § 56 ; BPersVWO § 6, § 8 Abs. 2 S. 4, § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 56, 208
Vorinstanzen:
VGH Kassel,
I. VG Frankfurt a. M.,

BVerwG - Beschluß vom 10.08.1978 (6 P 37.78) - DRsp Nr. 1996/27629

BVerwG, Beschluß vom 10.08.1978 - Aktenzeichen 6 P 37.78

DRsp Nr. 1996/27629

»Die Antrags- und Beteiligungsrechte, die das Bundespersonalvertretungsgesetz und das Arbeitsgerichtsgesetz dem Dienststellenleiter einräumen, sind nicht an die Person des jeweiligen Amtsinhabers, sonder an das Amt gebunden. Ein Wechsel in der Person des Dienststellenleiters ist auf das Beschlußverfahren ohne Einfluß. Wahlvorschläge, die durch Streichung eines Wahlbewerbers oder durch Überkleben des für die Unterschriften unter der Bewerberliste vorgesehenen Blatteils durch eine Unterschriftenliste geändert worden sind, sind unheilbar ungültig und vom Wahlvorstand unverzüglich zurückzugeben. Ein Personalrat kann nicht am Tage vor der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigkeit seiner Wahl einen Wahlvorstand für die Wiederholungswahl bestellen. Das gilt auch für einen zurückgetretenen Personalrat, wenn während der Weiterführung der Geschäfte die Entscheidung über die Ungültigkeit seiner Wahl Rechtskraft erlangt. Der Wahlvorstand für die Wahl eines Gesamtpersonalrats kann nur durch den Dienststellenleiter bestellt werden. Die Möglichkeit, ihn durch eine Personalversammlung wählen zu lassen, besteht nicht. Fehlen Angaben in einem Wahlausschreiben, die dieses nach § 6 BPersVWO enthalten muß, so ist gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden.«

Normenkette:

ArbGG § 83 ;