BVerwG - Beschluß vom 16.08.2001
2 A 1.00

BVerwG - Beschluß vom 16.08.2001 (2 A 1.00) - DRsp Nr. 2003/1718

BVerwG, Beschluß vom 16.08.2001 - Aktenzeichen 2 A 1.00 - Aktenzeichen 2 PKH 3.01

DRsp Nr. 2003/1718

Gründe:

Eine Änderung oder Berichtigung des Rubrums gemäß § 118 VwGO ist nicht erforderlich. Der Vorschrift des § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nach der das Urteil die Bezeichnung der Beteiligten nach Namen und Beruf enthält, ist durch die im Rubrum enthaltene Angabe "Geschäftsführer" genügt. Die Angabe der Gesellschaft ist nicht geboten, weil der Kläger die Klage nicht für diese in seiner Eigenschaft als deren gesetzlicher Vertreter erhoben hat. Für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, dessen Bestehen der Kläger festgestellt wissen will, ist seine Stellung als Geschäftsführer einer zivilrechtlichen Gesellschaft ohne Bedeutung; erst recht gilt dies für den Namen der Gesellschaft. Ob der Kläger die Angaben wegen anderweitiger Ansprüche für wichtig hält, ist hierbei nicht zu berücksichtigen.