BVerwG - Beschluß vom 16.09.1977 (VII P 1.75) - DRsp Nr. 1996/27557
BVerwG, Beschluß vom 16.09.1977 - Aktenzeichen VII P 1.75
DRsp Nr. 1996/27557
»Der Vorsitzende hat in Angelegenheiten einer Gruppe, der er nicht angehört, grundsätzlich den Personalrat gemeinsam mit dem von der betreffenden Gruppe nach § 32 Abs. 1 Satz 3 BPersVG gewählten Vorstandsmitglied zu vertreten.Auf ein nach § 33BPersVG zugewähltes Vorstandsmitglied, das dieser Gruppe angehört, kann erst dann zurückgegriffen werden, wenn das Gruppenvorstandsmitglied an der Mitvertretung verhindert ist.«