BVerwG - Beschluß vom 20.06.1958
VII P 13.57
Normen:
ArbGG § 80 ; PersVG §§ 13, 22, 31, 76 ;
Fundstellen:
BVerwGE 7, 140
Vorinstanzen:
I. LVG Gelsenkirchen (Fachkammer für Personalvertretungssachen),

BVerwG - Beschluß vom 20.06.1958 (VII P 13.57) - DRsp Nr. 1996/24221

BVerwG, Beschluß vom 20.06.1958 - Aktenzeichen VII P 13.57

DRsp Nr. 1996/24221

»1. Dem in Personalvertretungssachen anzuwendenden arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren ist eine auf der Erklärung der Beteiligten beruhende Erledigung der Hauptsache grundsätzlich fremd. 2. Das eine Sachentscheidung rechtfertigende Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht bereits dann, wenn im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Antragsteller nicht zu vertretende Umstände den konkreten Streitfall gegenstandslos machen, sofern die Möglichkeit einer Wiederholung gegeben ist. 3. Wird von den Vertretern einer Gruppe das auf sie entfallende Vorstandsmitglied nicht gewählt, so geht sie ihres Rechtes, im Vorstand vertreten zu sein, verlustig.«

Normenkette:

ArbGG § 80 ; PersVG §§ 13, 22, 31, 76 ;
Vorinstanz: I. LVG Gelsenkirchen (Fachkammer für Personalvertretungssachen),
Fundstellen
BVerwGE 7, 140