Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Als Beschwerdevortrag für die Zulassung der Revision nach § 133 VwGO genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Hauptsacheentscheidung als rechtswidrig rügt und dafür Gründe anführt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdeverfahrens, das angefochtene Urteil auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Vielmehr kann die Revision auf Nichtzulassungsbeschwerde hin nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht wird und vorliegt.
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