BVerwG - Beschluß vom 24.11.1983
6 P 21.81
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 68, 203
Vorinstanzen:
VGH Kassel,
VG Frankfurt/Main,

BVerwG - Beschluß vom 24.11.1983 (6 P 21.81) - DRsp Nr. 1996/28207

BVerwG, Beschluß vom 24.11.1983 - Aktenzeichen 6 P 21.81

DRsp Nr. 1996/28207

»Bestimmt die Personalvertretung an einer Sozialeinrichtung in der Weise mit, daß sie die Organe dieser Einrichtung zu einem angemessenen Teil mit von ihr gewählten Mitgliedern besetzt (sog. verbandsrechtliche Lösung), so sind die der Personalvertretung im Einzelfall zustehenden Mitbestimmungsrechte damit abgegolten. Die Satzung einer Sozialeinrichtung, welche die Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts hat, kann nur insoweit Gegenstand einer Dienstvereinbarung zwischen der die Aufsicht führenden Dienststelle und der zuständigen Personalvertretung sein, als sie Regelungen trifft, die personalvertretungsrechtliche Belange berühren. Die Wahrung der Rechte von Mitgliedern der Körperschaft, die von der Personalvertretung nicht vertreten werden, kann nicht Gegenstand einer solchen Dienstvereinbarung sein.«

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 3 ;
Vorinstanz: VGH Kassel,