BVerwG - Beschluß vom 27.04.1979
6 P 45.78
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 1 ; BPersVG § 28, § 44 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 2, 3, 6, 7, § 83 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 58, 54
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Köln,

BVerwG - Beschluß vom 27.04.1979 (6 P 45.78) - DRsp Nr. 1996/28330

BVerwG, Beschluß vom 27.04.1979 - Aktenzeichen 6 P 45.78

DRsp Nr. 1996/28330

»Ansprüche von Personalratsmitgliedern auf Erstattung von Schulungskosten sind im Beschlußverfahren geltend zu machen, an dem die Dienststelle und der Personalrat beteiligt sind. Eine in den unteren Instanzen unterbliebene Anhörung eines Beteiligten kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden. Die Dienststelle hat gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG die Kosten zu tragen, die einem Personalratsmitglied durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 46 Abs. 6 BPersVG entstanden sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Schulungsveranstaltungen (anders zum alten Recht BVerwGE 34, 141). Um für die Tätigkeit im Personalrat erforderliche Kenntnisse handelt es sich dann, wenn sie für die Arbeit in dem betreffenden Personalrat benötigt werden und das zu entsendende Mitglied ihrer bedarf. Eine personalvertretungsrechtliche Grundschulung fällt stets unter § 46 Abs. 6 BPersVG. Bei der Entsendung von Personalratsmitgliedern zu Schulungsveranstaltungen ist das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten.«

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 1 ; BPersVG § 28, § 44 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 2, 3, 6, 7, § 83 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,
Vorinstanz: VG Köln,
Fundstellen
BVerwGE 58, 54