BVerwG - Beschluß vom 27.04.1983
6 P 3.81
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 3 ; BPersVG § 107 ; KfzVOKfzVO (NW) § 6; LPVG (NW) § 40, § 42 Abs. 3, 4, § 79 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 80 Abs. 1; LRKGLRKG (NW) § 6 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 67, 135
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen,
VG Münster,

BVerwG - Beschluß vom 27.04.1983 (6 P 3.81) - DRsp Nr. 1996/28153

BVerwG, Beschluß vom 27.04.1983 - Aktenzeichen 6 P 3.81

DRsp Nr. 1996/28153

»Für die gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung über einen von einem Personalratsmitglied gestellten Antrag anzuerkennen, daß sein Kraftfahrzeug im dienstlichen Interesse gehalten wird, sind die für personalvertretungsrechtliche Streitigkeiten gebildeten Spruchkörper der Verwaltungsgerichte (Fachkammer, Fachsenat) zuständig. Im Beschlußverfahren kann auch die Verpflichtung der zuständigen Behörde, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen oder den Antrag neu zu bescheiden, ausgesprochen werden. Bei dem Antrag eines Personalratsmitglieds auf Anerkennung seines Kraftfahrzeugs als im dienstlichen Interesse gehalten, umfaßt der Begriff des "dienstlichen Interesses" neben den allgemeinen, in der Kraftfahrzeugverordnung festgelegten Belangen der Verwaltung anstelle der Forderung nach organisatorischer Verbesserung und Steigerung der Dienstleistung die Voraussetzung, daß dem Personalratsmitglied Aufgaben zur Erledigung übertragen sind, die die Benutzung seines Kraftfahrzeuges geboten erscheinen lassen. Auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung liegt die Entscheidung über die Anerkennung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Würde durch die Versagung der Anerkennung die Erledigung von Aufgaben des Personalrats wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, kann sich aus dem Behinderungsverbot des § 107 BPersVG ein Anspruch auf Anerkennung ergeben.