BVerwG - Beschluss vom 29.08.2005
6 PB 6.05
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 10100/05

BVerwG - Beschluss vom 29.08.2005 (6 PB 6.05) - DRsp Nr. 2005/17352

BVerwG, Beschluss vom 29.08.2005 - Aktenzeichen 6 PB 6.05

DRsp Nr. 2005/17352

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 >n.F.< VwGO Nr. 26).