BVerwG - Urteil vom 03.10.1985 (6 C 56.84) - DRsp Nr. 1996/28307
BVerwG, Urteil vom 03.10.1985 - Aktenzeichen 6 C 56.84
DRsp Nr. 1996/28307
»Die Beschäftigung bei einer organisatorisch oder rechtlich verselbständigten kirchlichen Einrichtung ist als Tätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft i. S. des § 53 Abs. 5SVG anzusehen, wenn die Einrichtung nach dem Selbstverständnis der Kirche einen kirchlichen Auftrag erfüllt.Die Einkünfte aus einer solchen Beschäftigung sind kein Verwendungseinkommen i. S. des § 53 Abs. 1SVG.«