BVerwG - Urteil vom 03.11.1988
7 C 115.86
Normen:
DVO- TVG § 7 ; GG Art. 9 Abs. 3, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 2, 100 Abs. 1 ; TVG § 5 ; VwGO § 40, § 43, § 47, § 113 Abs. 1 S. 4; VwVfG § 35 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 § 5 TVG
BB 1989, 701
BVerwGE 80, 355
DB 1989, 529
DRsp V(556)220a-b
DRsp VI(638)71h-k
DRsp-ROM Nr. 1992/5237
DVBl 1989, 562
DÖV 1989, 449
EzA § 5 TVG Nr. 9
NJW 1989, 1495
NZA 1989, 364
Vorinstanzen:
VG Stuttgart,
II. VGH Mannheim,

BVerwG - Urteil vom 03.11.1988 (7 C 115.86) - DRsp Nr. 1992/5235

BVerwG, Urteil vom 03.11.1988 - Aktenzeichen 7 C 115.86

DRsp Nr. 1992/5235

»Für den Anspruch einer Tarifvertragspartei auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Der Charakter der Allgemeinverbindlicherklärung als Rechtsnorm steht dem nicht entgegen. Die Allgemeinverbindlicherklärung dient nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern darüber hinaus auch den Interessen der Tarifvertragsparteien mit der Folge, daß die antragstellende Tarifvertragspartei einen diesem Schutzzweck entsprechenden Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag hat. Hat sich dieser Anspruch nach Ablauf des Tarifvertrags erledigt, so kann die Tarifvertragspartei die ihr aus dem Antrag erwachsenen Rechte mittels der Feststellungsklage nach § 43 VwGO klären lassen, wenn sie hieran ein berechtigtes Interesse hat. Dem zuständigen Minister steht bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Allgemeinverbindlichkeit ein weites normatives Ermessen zu. Die rechtlichen Grenzen dieses Ermessens sind erst dann überschritten, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zwecks der Ermächtigung und der hiernach zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Interessen - einschließlich der Interessen der Tarifvertragsparteien - schlechthin unvertretbar oder unverhältnismäßig ist.«

Normenkette:

DVO- TVG § 7 ; GG Art. 9 Abs. 3, 19 Abs. 4, 93 Abs. 1 Nr. 2, 100 Abs. 1 ; TVG § 5 ;