BVerwG - Urteil vom 05.05.1983
5 C 112.81
Normen:
BGB §§ 1615a ff., § 1615l; BSHG § 2 Abs. 1, § 92a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 67, 163
FEVS 33, 5
Vorinstanzen:
OVG Berlin,
VG Berlin,

BVerwG - Urteil vom 05.05.1983 (5 C 112.81) - DRsp Nr. 1996/28157

BVerwG, Urteil vom 05.05.1983 - Aktenzeichen 5 C 112.81

DRsp Nr. 1996/28157

»1. Die Verpflichtung zum Kostenersatz setzt voraus, daß die Hilfegewährung, für die eine der in § 92 a Abs. 1 BSHG bezeichneten Personen die Voraussetzungen sozialwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat, nach dem materiellen Sozialhilferecht rechtmäßig war. 2. Auf eine sozialhilferechtlich beachtliche Notlage, auf den Mangel an "bereiten Mitteln" - auch aus dem Grund fehlender Leistungsfähigkeit des Schuldners - kann sich der Hilfesuchende nicht berufen, der ausdrücklich erklärt, einen ihm zustehenden Anspruch, dessen Erfüllung die Notlage zu beheben geeignet erscheint, nicht durchsetzen zu wollen.