BVerwG - Urteil vom 07.07.2023
6 A 4.21
Normen:
GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 3;

BVerwG - Urteil vom 07.07.2023 (6 A 4.21) - DRsp Nr. 2023/16759

BVerwG, Urteil vom 07.07.2023 - Aktenzeichen 6 A 4.21

DRsp Nr. 2023/16759

1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Bundesministeriums des Innern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für den Erlass eines Vereinsverbots liegen vor, wenn sich die Organisation oder Tätigkeit des Vereins einschließlich seiner Teilorganisationen, die von dem Verbot erfasst werden sollen, über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt.2. Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über ein Absehen von der Anhörung wegen eines damit verbundenen Ankündigungseffekts vor dem Erlass des Verbots eines Vereins mitsamt seinen Teilorganisationen gegenüber den Adressaten nur einheitlich treffen.3. Bei der Prüfung der grundsätzlich für das Vorliegen einer Teilorganisation sprechenden Indizien ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei sich die jeweilige Aussagekraft der Indizien nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles richtet. Nicht notwendig ist es, dass sämtliche dieser Indizien nach dem Gesamtbild die Annahme einer Teilorganisation tragen müssen.