BVerwG - Urteil vom 08.06.1995
5 C 30.93
Normen:
JWG § 6;
Fundstellen:
DVBl 1996, 304
FEVS 46, 94
FamRZ 1996, 164
NVwZ-RR 1996, 510
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2218/91
VG Stade, vom 29.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 223/89

BVerwG - Urteil vom 08.06.1995 (5 C 30.93) - DRsp Nr. 1995/6406

BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - Aktenzeichen 5 C 30.93

DRsp Nr. 1995/6406

»Die Zulässigkeit einer Klage gegen die Einstellung von Jugendhilfeleistungen, die für einen begrenzten, in die Zukunft reichenden Zeitraum bewilligt waren, scheitert nicht daran, daß ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des Zeitraums bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden kann.«

Normenkette:

JWG § 6;

Gründe:

I. Der Beklagte hatte der Klägerin bis zu ihrer Volljährigkeit im Juli 1989 Hilfe zur Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, zuletzt in der Wohngruppe des Jugendhauses "A. V." in S., gewährt. Unter dem 18. Juni 1989 beantragte die Klägerin, ihr im Rahmen "betreuten Einzelwohnens" für die Dauer ihrer ab dem 1. August 1989 geplanten Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin weiterhin Hilfe zur Erziehung zu gewähren.