BVerwG - Urteil vom 11.10.1984 (5 C 17.82) - DRsp Nr. 1996/28266
BVerwG, Urteil vom 11.10.1984 - Aktenzeichen 5 C 17.82
DRsp Nr. 1996/28266
»Kann der Einkommensbezieher seinen Gewinnanteil aus einer Kommanditgesellschaft wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 169 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 HGB im Bewilligungszeitraum nicht entnehmen, kommt ein Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6BAföG in Betracht, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, anstelle des nicht verfügbaren Einkommens andere bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwerten.«