BVerwG - Urteil vom 12.07.1979
5 C 35.78
Normen:
BSHG §§ 90, 91, BGB § 1611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 58, 209
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Oldenburg,

BVerwG - Urteil vom 12.07.1979 (5 C 35.78) - DRsp Nr. 1996/28350

BVerwG, Urteil vom 12.07.1979 - Aktenzeichen 5 C 35.78

DRsp Nr. 1996/28350

»Eine "(besondere) Härte", aufgrund deren nach § 91 Abs. 3 BSHG der Träger der Sozialhilfe nach der Überleitung des Unterhaltsanspruchs von der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen absehen kann, liegt unter dem Aspekt "soziale Belange" nicht schon dann vor, wenn "familiäre Bindungen" ausschließlich durch ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten beeinträchtigt werden, welches bereits nach bürgerlichem Recht (insbesondere nach § 1611 Abs. 1 BGB) ganz oder teilweise der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs entgegensteht.«

Normenkette:

BSHG §§ 90, 91, BGB § 1611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: VG Oldenburg,
Fundstellen
BVerwGE 58, 209