BVerwG - Urteil vom 12.09.1991
5 C 52.88
Normen:
RVO § 1235 Nr. 1, § 1236 Abs. 1 S. 1, § 1237b Abs. 1 Nr. 6, § 1242 ; RehaAnglG § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 12 Nr. 7, § 20 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, §§ 102, 114 ; SchwbG (F. 1979) § 28 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 2, Abs. 4, 5 ;
Fundstellen:
BVerwGE 89, 39
DÖV 1992, 306
Vorinstanzen:
II. VGH Mannheim,
VG Stuttgart,

BVerwG - Urteil vom 12.09.1991 (5 C 52.88) - DRsp Nr. 1996/9013

BVerwG, Urteil vom 12.09.1991 - Aktenzeichen 5 C 52.88

DRsp Nr. 1996/9013

»Für den Erstattungsanspruch der Hauptfürsorgestelle aus § 28 Abs. 5 Satz 2 SchwbG F. 1979 ist nach § 114 SGB X der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Ermächtigung der Hauptfürsorgestelle nach § 28 Abs. 5 Satz 1 SchwbG F. 1979, vorläufig Leistungen zu erbringen, besteht auch dann, wenn der zuvor vom Schwerbehinderten angegangene Rehabilitationsträger sich nicht für unzuständig erklärt, sondern die beantragte Hilfe aus materiellrechtlichen Gründen abgelehnt hat und der Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben an bereits eingegliederte Behinderte (hier: zur Beschaffung eines Ersatzkraftfahrzeugs) fallen in einen Bereich, in dem sich die Zuständigkeiten der Hauptfürsorgestellen für die nachgehende Hilfe im Arbeitsleben mit denen der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Rehabilitation überschneiden und in dem die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers der Verpflichtung der Hauptfürsorgestelle vorgeht (wie BSG, Urteil vom 22. Juli 1987 - 1 RA 13/86 - [USK 87131]). Die Vorleistungsermächtigung der Hauptfürsorgestellen für Leistungen zur nachgehenden Hilfe im Arbeitsleben wird durch diejenige der Bundesanstalt für Arbeit für berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RehaAnglG) nicht verdrängt.«

Normenkette:

RVO § Nr. , § Abs. S. 1, § Abs. Nr. , § ;