I. Die Beteiligten streiten in der Revisionsinstanz noch um die Behilfefähigkeit der Anschaffung eines Kleinbusses zum Transport der gelähmten Ehefrau des Klägers; über die Beihilfefähigkeit einer behinderten- und rollstuhlgerechten Ausstattung dieses Kleinbusses ist bereits zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden worden.
Der Kläger, Oberst a.D. der Bundeswehr, war als Militärattaché an der deutschen Botschaft in Peking tätig. Im September 1980 erlitt seine während des Revisionsverfahrens verstorbene Ehefrau in ihrer Wohnung in Peking eine Basilaristhrombose, die zunächst in Peking und dann in Deutschland behandelt wurde. Die Ehefrau blieb bei völliger geistiger Klarheit fast vollständig gelähmt mit Sprachverlust, teilweiser Schlucklähmung, erheblichen Sehstörungen und rollstuhlabhängig.
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