BVerwG - Urteil vom 15.12.1977
5 C 35.77
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1, § 22, § 76 ; Regelsatzverordnung § 2 ; ZPO § 850d Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 55, 148
FEVS 26, 99
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
VG Hannover,

BVerwG - Urteil vom 15.12.1977 (5 C 35.77) - DRsp Nr. 1996/27580

BVerwG, Urteil vom 15.12.1977 - Aktenzeichen 5 C 35.77

DRsp Nr. 1996/27580

»1. Ist eine Familie hilfebedürftig, so hat jedes Familienmitglied einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, ungeachtet des Umstandes, daß die Hilfe nach der Stellung des Familienmitgliedes im Haushalt und nach dem Alter unterschiedlich festgesetzt wird. 2. Die Pfändung von Einkommen zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs eines minderjährigen, unverheirateten Kindes mindert nicht das anrechenbare Einkommen im Sinne des § 76 BSHG. Sie kann jedoch die tatsächliche Lage des Einkommensbezieher in dem Sinne beeinflussen, daß er nicht in der Lage ist, seinen notwendigen Unterhalt aus eigenen Mitteln (ausreichend) zu beschaffen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1, § 22, § 76 ; Regelsatzverordnung § 2 ; ZPO § 850d Abs. 2 ;
Vorinstanz: OVG Lüneburg,
Vorinstanz: VG Hannover,
Fundstellen
BVerwGE 55, 148
FEVS 26, 99