BVerwG - Urteil vom 15.12.1988
5 C 67.85
Normen:
SchwbG (1979) § 1, § 3, § 12, § 18 ;
Fundstellen:
DRsp V(545)108c-d
DÖV 1989, 19
DÖV 1989, 819
JZ 1989, 843
NZA 1989, 554
Vorinstanzen:
VG Regensburg,
II. VGH München,

BVerwG - Urteil vom 15.12.1988 (5 C 67.85) - DRsp Nr. 1992/5225

BVerwG, Urteil vom 15.12.1988 - Aktenzeichen 5 C 67.85

DRsp Nr. 1992/5225

»1. Die Hauptfürsorgestelle ist berechtigt, bei noch ungewisser, weil zwar beantragbar, aber noch nicht festgestellter Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers über Anträge des Arbeitgebers auf Zustimmung zu außerordentlichen Kündigungen zu entscheiden. 2. Derartige Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle sind vorsorgliche Verwaltungsakte, denen der Vorbehalt immanent ist, daß das Verfahren vor dem Versorgungsamt zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers führt.«

Normenkette:

SchwbG (1979) § 1, § 3, § 12, § 18 ;

Gründe:

I.

Der klagende Landkreis bestreitet dem Beklagten das Recht, durch seine Hauptfürsorgestellen vor Feststellung der Schwerbehinderung durch das Versorgungsamt gegenüber außerordentlichen Kündigungen Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz zu gewähren.