BVerwG - Urteil vom 17.01.1991 (5 C 71.86) - DRsp Nr. 1996/9096
BVerwG, Urteil vom 17.01.1991 - Aktenzeichen 5 C 71.86
DRsp Nr. 1996/9096
»Das Recht der Mündelsicherheit enthält kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Denn die §§ 1806 ff. BGB beschränken nur die Verfügungsmacht des Vormundes im Interesse des Mündelschutzes, enthalten aber kein Verbot, Mündelvermögen für die Finanzierung der Ausbildung des Mündels zur Verfügung zu stellen.«