BeamtVG (a. F.) und (n. F.) § 5 ; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 ; Siebentes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Art. 1, 7;
Fundstellen:
BVerwGE 81, 175
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg,
I. VG Schleswig,
BVerwG - Urteil vom 19.01.1989 (2 C 42.86) - DRsp Nr. 1996/9326
BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - Aktenzeichen 2 C 42.86
DRsp Nr. 1996/9326
»Auf die vor dem 1. Dezember 1982 in den Ruhestand getretenen Beamten, deren Versorgungsbezüge noch nicht unanfechtbar festgesetzt sind, ist ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht § 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 4 Satz 1 letzte Alternative BeamtVG a. F. noch als Übergangsregelung anzuwenden. Für die Zeit danach gilt für sie § 5BeamtVG i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften.
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