BVerwG - Urteil vom 19.05.1981
1 C 169.79
Normen:
AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 10, § 11 Abs. 2, § 28, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 62, 215
Vorinstanzen:
OVG Berlin,
VG Berlin,

BVerwG - Urteil vom 19.05.1981 (1 C 169.79) - DRsp Nr. 1996/27864

BVerwG, Urteil vom 19.05.1981 - Aktenzeichen 1 C 169.79

DRsp Nr. 1996/27864

»1. "Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen", im Sinne des § 11 Abs. 2 AuslG sind nur die gemäß § 28 AuslG anerkannten Asylberechtigten. 2. Asylbewerber unterliegen der allgemeinen Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1 AuslG. Zumindest bei denjenigen Asylbewerbern, die gemäß § 40 Abs. 1 AuslG aus dem (angeblichen) Verfolgungsland eingereist sind, wirken Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1 AuslG aber einschränkend auf das behördliche Ausweisungsermessen ein. Als Richtschnur für die Ermessensausübung muß bei ihnen die Anforderung des § 11 Abs. 2 AuslG dienen, wonach die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zulässig ist. 3. Verspätete Meldung (§ 38 Abs. 1 AuslG), Einreise ohne den vorgeschriebenen Sichtvermerk und Sozialhilfebedürftigkeit können bei diesen Asylbewerbern eine Ausweisung nicht rechtfertigen.«