AuslG § 10 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 10, § 11 Abs. 2, § 28, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1; GG Art. 16 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 62, 215
Vorinstanzen:
OVG Berlin,
VG Berlin,
BVerwG - Urteil vom 19.05.1981 (1 C 169.79) - DRsp Nr. 1996/27864
BVerwG, Urteil vom 19.05.1981 - Aktenzeichen 1 C 169.79
DRsp Nr. 1996/27864
»1. "Ausländer, die als politisch Verfolgte Asylrecht genießen", im Sinne des § 11 Abs. 2AuslG sind nur die gemäß § 28AuslG anerkannten Asylberechtigten.2. Asylbewerber unterliegen der allgemeinen Ausweisungsvorschrift des § 10 Abs. 1AuslG. Zumindest bei denjenigen Asylbewerbern, die gemäß § 40 Abs. 1AuslG aus dem (angeblichen) Verfolgungsland eingereist sind, wirken Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und § 40 Abs. 1AuslG aber einschränkend auf das behördliche Ausweisungsermessen ein. Als Richtschnur für die Ermessensausübung muß bei ihnen die Anforderung des § 11 Abs. 2AuslG dienen, wonach die Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zulässig ist.3. Verspätete Meldung (§ 38 Abs. 1AuslG), Einreise ohne den vorgeschriebenen Sichtvermerk und Sozialhilfebedürftigkeit können bei diesen Asylbewerbern eine Ausweisung nicht rechtfertigen.«
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