BVerwG - Urteil vom 19.12.1995
5 C 24.93
Normen:
SGB X § 20 ; SchwbG (Fassung 1986) § 15 ;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 10.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 183.90
OVG Lüneburg, vom 14.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 6322/92

BVerwG - Urteil vom 19.12.1995 (5 C 24.93) - DRsp Nr. 1996/20845

BVerwG, Urteil vom 19.12.1995 - Aktenzeichen 5 C 24.93

DRsp Nr. 1996/20845

»1. Die Hauptfürsorgestelle hat bei ihrer Ermessensentscheidung im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach § 15 SchwbG von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Arbeitnehmers abwägen zu können. 2. Die Aufklärungspflicht gewinnt ihre Konturen und Reichweite aus dem materiellen Recht; entscheidend ist der Bezug eines Umstandes zur Behinderung und seine an der Zweckrichtung des behindertenrechtlichen Sonderkündigungsschutzes gemessene Bedeutung. 3. Die Aufklärungspflicht wird verletzt, wenn die Hauptfürsorgestelle sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 15 SchwbG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.«

Normenkette:

SGB X § 20 ; SchwbG (Fassung 1986) § 15 ;

Gründe:

I.