I. Der Kläger ist Justizvollzugsobersekretär im Dienst des beklagten Landes. Der Präsident des Justizvollzugsamts gewährte ihm auf die Anträge vom 10. Januar, 15. März, 29. April und 29. Mai 1991 u. a. Beihilfe zu den durch zahnärztliche Behandlungen beim Kläger, dessen Ehefrau und Tochter S. entstandenen Aufwendungen. Dabei erkannte er u. a. jeweils die Leistungsnummern 236 (Exstirpation der vitalen Pulpa) und 239 (Trepanation eines Zahnes) in einer Gesamthöhe von 724, 81 DM nicht als beihilfefähig an, soweit sie bei der Behandlung einzelner Zähne im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistungsnummer 241 (Aufbereitung eines Wurzelkanals) des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) berechnet worden waren. Der u. a. dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
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