BVerwG - Urteil vom 22.06.1978
5 C 31.77
Normen:
3. ÄndG/BSHG Art. 2; BSHG (1974) §§ 2, 14, 69 ; SGG § 51 Abs. 1 ; VwGO § 94 ;
Fundstellen:
BVerwGE 56, 87
FEVS 26, 409
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf,

BVerwG - Urteil vom 22.06.1978 (5 C 31.77) - DRsp Nr. 1996/27616

BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 - Aktenzeichen 5 C 31.77

DRsp Nr. 1996/27616

»1. § 69 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1974 regelt nicht nur die Erstattung, sondern auch die Übernahme von Aufwendungen für die Beiträge des Pflegebedürftigen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson. 2. Die Erstattung von solchen Aufwendungen kommt nicht in Betracht, wenn die angemessene Altersversorgung der Pflegeperson als anderweitig sichergestellt angesehen werden kann. 3. Ob dies zutrifft, ist prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen. 4. Eine bereits anderweitig sichergestellte Altersversorgung ist dann nicht angemessen, wenn sie die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) nicht überflüssig machen würde.«

Normenkette:

3. ÄndG/BSHG Art. 2; BSHG (1974) §§ 2, 14, 69 ; SGG § 51 Abs. 1 ; VwGO § 94 ;
Vorinstanz: VG Düsseldorf,