BVerwG - Urteil vom 22.06.1978
5 C 32.77
Normen:
3. ÄndG/BSHG Art. 2; BSHG (1974) §§ 14, 69 ; SGG § 51 Abs. 1 ; VwGO § 94 ;
Fundstellen:
BVerwGE 56, 96
FEVS 26, 397
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf,

BVerwG - Urteil vom 22.06.1978 (5 C 32.77) - DRsp Nr. 1996/27617

BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 - Aktenzeichen 5 C 32.77

DRsp Nr. 1996/27617

»1. Das Ersetzen der zu einer gesetzlichen Rentenversicherung nachentrichteten freiwilligen Beiträge nach Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes ist Sozialhilfe. 2. Die genannte Vorschrift regelt nicht nur das Ersetzen, sondern auch die Übernahme von Aufwendungen der Pflegeperson für die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung. 3. Ob eine Alters- oder Hinterbliebenenversorgung anderweitig sichergestellt ist, ist prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufes des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen. 4. Maßgebender Zeitpunkt für die prognostische Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz, wenn der Anspruch streitig wird.