BVerwG - Urteil vom 23.10.1985 (6 C 86.83) - DRsp Nr. 1996/28313
BVerwG, Urteil vom 23.10.1985 - Aktenzeichen 6 C 86.83
DRsp Nr. 1996/28313
»Als Verbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinne der Ruhensvorschriften sind lediglich Zusammenschlüsse mit eigener Rechtspersönlichkeit anzusehen.Bei einer Beschäftigung des Versorgungsberechtigten für einen nicht rechtsfähigen Zusammenschluß (z. B. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) gelten die einzelnen Mitglieder (Gesellschafter) als Arbeitgeber.«