BVerwG - Urteil vom 24.06.1976 (V C 41.74) - DRsp Nr. 1996/27333
BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - Aktenzeichen V C 41.74
DRsp Nr. 1996/27333
»1. Die Heranziehung zum Kostenersatz nach § 92 aBundessozialhilfegesetz setzt objektiv voraus, daß das Verhalten, durch das die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeigeführt worden sind, "sozialwidrig" ist.2. Schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) verhält sich nur, wer sich der Sozialwidrigkeit seines Verhaltens bewußt (oder grob fahrlässig nicht bewußt) ist.«