BVerwG - Urteil vom 26.10.1995
2 C 18.94
Normen:
EGV Art. 119 Abs. 1, Art. 177 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; JubV § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 75/117/EWG;
Fundstellen:
DVBl 1996, 513
NVwZ-RR 1996, 277
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 08.02.1994 - 4 S 2410/93 ,
VG Stuttgart, vom 05.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 429/93

BVerwG - Urteil vom 26.10.1995 (2 C 18.94) - DRsp Nr. 1996/28436

BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - Aktenzeichen 2 C 18.94

DRsp Nr. 1996/28436

»Es verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen den europarechtlichen Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Beschäftigung, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht auf die Jubiläumsdienstzeit angerechnet werden.«

Normenkette:

EGV Art. 119 Abs. 1, Art. 177 Abs. 3 ; GG Art. 3 ; JubV § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 75/117/EWG;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Jubiläumszuwendung nach 25jähriger Dienstzeit in Höhe von 600 DM.

Die Klägerin trat am 20. Juni 1966 als Arbeitnehmerin (Raumpflegerin) in den Dienst der Beklagten. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug bis zum 31. Oktober 1969 teils 9, teils 16 Stunden. 1969 war die Klägerin kurzzeitig ohne Bezüge beurlaubt. Ab November 1969 lag ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens bei der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, ab April 1971 war sie vollbeschäftigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1974 wurde sie als Postschaffnerin in das Beamtenverhältnis berufen. Seit dem 1. Juli 1991 befindet sie sich als Posthauptschaffnerin a.D. im Ruhestand.