BVerwG - Urteil vom 28.06.1995
5 C 15.93
Normen:
BVG §§ 1, 9, 25, 25c, 27b ;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 45
DVBl 1995, 1197
FEVS 46, 177
NVwZ 1996, 1026
NVwZ-RR 1996, 444
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 11.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 12168/92
VG Koblenz, vom 29.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4021/90

BVerwG - Urteil vom 28.06.1995 (5 C 15.93) - DRsp Nr. 1995/6405

BVerwG, Urteil vom 28.06.1995 - Aktenzeichen 5 C 15.93

DRsp Nr. 1995/6405

»1. "Ausschließlich schädigungsbedingt" im Verständnis des § 25 c Abs. 3 Satz 2 BVG ist ein Erholungsbedarf (vgl. § 27 b BVG) nur dann, wenn die Notwendigkeit der konkreten Erholungsmaßnahme allein auf die gesundheitlichen Folgen einer Schädigung im Sinne von § 1 BVG zurückzuführen ist, andere gesundheitliche Faktoren als bedarfsbegründende Ursachen also fehlen oder doch von so geringem Gewicht sind, daß sie außer Betracht bleiben können. 2. Die Feststellungen der Behörden der Kriegsopferversorgung (insbesondere der Versorgungsämter) über die gesundheitlichen Folgen einer Kriegsbeschädigung (§ 1 BVG) haben Bindungswirkung gegenüber den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zuständigen Stellen.«

Normenkette:

BVG §§ 1, 9, 25, 25c, 27b ;

Gründe:

I. Der 1920 geborene Kläger hat durch Kriegseinwirkung (1943) das rechte Bein im Bereich des Oberschenkels verloren. Als Folgen dieser Schädigung stellte das Versorgungsamt

1. Verlust des rechten Beines im Oberschenkel, chronisch verbildende Veränderungen im linken Kniegelenk durch Verwundung,

2. Verschleißerscheinungen des linken Hüft- und Kniegelenkes