BVerwG - Urteil vom 28.09.1995
5 C 14.94
Normen:
SchwbG (F. 1986) § 17 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BVerwGE 99, 262
BverwGE 99, 262
DVBl 1996, 315
DÖV 1996, 333
NZA-RR 1996, 290
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 221/93
VG Aachen, vom 17.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2026/91

BVerwG - Urteil vom 28.09.1995 (5 C 14.94) - DRsp Nr. 1996/28445

BVerwG, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 5 C 14.94

DRsp Nr. 1996/28445

»Im Verfahren über den Sonderkündigungsschutz nach dem Schwerbehindertengesetz hat die Hauptfürsorgestelle in Fällen, in denen für den Sitz des Betriebes und den Wohnort des Schwerbehinderten verschiedene Arbeitsämter zuständig sind, von beiden Arbeitsämtern eine Stellungnahme einzuholen.«

Normenkette:

SchwbG (F. 1986) § 17 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

I. Der 1939 geborene, in H. wohnhafte Kläger ist seit 1978 bei den Britischen Stationierungsstreitkräften - Außenstelle B. - als Busfahrer tätig. Das Versorgungsamt hat wegen Funktionsbeeinträchtigungen von Herz und Kreislauf, Lunge und rechtem Arm einen Grad der Behinderung von insgesamt 70 v.H. festgestellt. Im Januar 1989 hat der Kläger sich einer Herzoperation in der Universitätsklinik D. unterzogen.

Mit Schreiben vom 29. November 1990 beantragte die Beigeladene die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, da dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse II und der Fahrgastbeförderung dienende Fahrzeuge zu führen. Eine alternativ angebotene Schreibtischarbeit habe er abgelehnt; andere Stellen stünden nicht zur Verfügung.