I. Der 1939 geborene, in H. wohnhafte Kläger ist seit 1978 bei den Britischen Stationierungsstreitkräften - Außenstelle B. - als Busfahrer tätig. Das Versorgungsamt hat wegen Funktionsbeeinträchtigungen von Herz und Kreislauf, Lunge und rechtem Arm einen Grad der Behinderung von insgesamt 70 v.H. festgestellt. Im Januar 1989 hat der Kläger sich einer Herzoperation in der Universitätsklinik D. unterzogen.
Mit Schreiben vom 29. November 1990 beantragte die Beigeladene die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, da dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Klasse II und der Fahrgastbeförderung dienende Fahrzeuge zu führen. Eine alternativ angebotene Schreibtischarbeit habe er abgelehnt; andere Stellen stünden nicht zur Verfügung.
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