LAG Hamm - Urteil vom 09.11.1995
17 Sa 285/95
Normen:
BGB §§ 154, 326, 611; GSG (Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 - BGBl. I S. 2266);
Fundstellen:
NZA 1996, 1280
ZTR 1996, 230
Vorinstanzen:
ArbG Detmold - 2 Ca 407/94 - 13.12.94,

Chefarztvertrag: Anspruch auf Abschluss vor dem zugesagten Termin

LAG Hamm, Urteil vom 09.11.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 285/95

DRsp Nr. 2001/4110

Chefarztvertrag: Anspruch auf Abschluss vor dem zugesagten Termin

Wurde zwischen einem Krankenhausträger und dem von ihm vor dem 01.01.1993 eingestellten Oberarzt einzelvertraglich vereinbart, der Oberarzt werde bei Bewährung in seiner Probezeit als Oberarzt zum Chefarztnachfolger des nach dem 01.01.1993 aus Altersgründen ausscheidenden Chefarztes bestellt, so hatte dieser Oberarzt gegenüber dem Krankenhausträger keinen Anspruch darauf, daß mit ihm nach Bewährung in seiner Probezeit als Oberarzt schon vor dem 01.01.1993 ein Chefarztnachfolgevertrag deswegen abzuschließen war, weil sich die finanzielle Lage der Chefärzte, die ihre Verträge mit ihren Krankenhausträgern erst ab dem 01.01.1993 abschließen, aufgrund der Regelungen im zum 01.01.1993 in Kraft getretenen Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl I S 2266) gravierend verschlechtert hat.

Normenkette:

BGB §§ 154, 326, 611; GSG (Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 - BGBl. I S. 2266);

Tatbestand: