LAG Hamm - Urteil vom 24.08.2023
15 Sa 1033/22
Normen:
BGB § 276;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 07.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 530/22

Corona-Erkrankung und Quarantäne als objektives Hindernis zur Erbringung der ArbeitsleistungMonokausalität i.S.d. § 3 EFZG bei individueller behördlich angeordneter QuarantäneSchuldhaftes Handeln und ArbeitsunfähigkeitKein Verschulden bei Corona-Infektion eines nicht geimpften Arbeitnehmers wegen fehlender KausalitätKein Verschuldensmaßstab aus § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bezüglich der EntgeltfortzahlungAnzeige und Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 15 Sa 1033/22

DRsp Nr. 2023/11825

Corona-Erkrankung und Quarantäne als objektives Hindernis zur Erbringung der Arbeitsleistung Monokausalität i.S.d. § 3 EFZG bei individueller behördlich angeordneter Quarantäne Schuldhaftes Handeln und Arbeitsunfähigkeit Kein Verschulden bei Corona-Infektion eines nicht geimpften Arbeitnehmers wegen fehlender Kausalität Kein Verschuldensmaßstab aus § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG bezüglich der Entgeltfortzahlung Anzeige und Nachweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

1. Ein an COVID-19 erkrankter Arbeitnehmer ist infolge Krankheit objektiv an seiner Arbeitsleistung verhindert, wenn er sich in Quarantäne begeben muss, es sei denn, der Arbeitgeber kann von ihm verlangen, im Homeoffice zu arbeiten. Die erforderliche Monokausalität iSv. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist gegeben, wenn die behördlich angeordnete Quarantäne Folge einer Arbeitsunfähigkeit ist.2. Für den Verschuldensmaßstab des § 3 EFZG ist nicht auf § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG abzustellen.3. Ein Verschulden iSv. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG ist nicht anzunehmen, wenn die Corona-Infektion durch die Inanspruchnahme der empfohlenen Schutzimpfung nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (Verschulden vorliegend vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens Ende Dezember 2021 verneint).