BVerwG vom 22.06.1989
5 C 42.88
Normen:
BAföG § 7 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp V(545)109d-e
FamRZ 1990, 324
NJW 1990, 465
NVwZ 1990, 61

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BVerwG, vom 22.06.1989 - Aktenzeichen 5 C 42.88

DRsp Nr. 1992/5159

d

»Ist ein Auszubildender wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zu dem von ihm erstrebten Studium zunächst nicht zugelassen worden, ist ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel aus dem Parkstudium in das Wunschstudium nicht anerkennen, wenn das Parkstudium länger als vier Semester gedauert hat; dies gilt auch für einen Wechsel in einen medizinischen Studiengang. (e) Für die Feststellung eines wichtigen Grundes und die dabei gebotene Interessenabwägung ist unerheblich, ob der Auszubildende Ausbildungsförderung erhalten hat oder nicht erhalten hat.«

Normenkette:

BAföG § 7 Abs.3;
Fundstellen
DRsp V(545)109d-e
FamRZ 1990, 324
NJW 1990, 465
NVwZ 1990, 61