OLG Hamm - Urteil vom 23.03.2018
26 U 125/17
Normen:
II BGB § 611 I, 831, 280 I, 278, 249, 253; II BGB § 823 I, 831, 280 I, 278, 249, 253;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 11.07.2017

Darlegung- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen angeblich fehlerhafter therapeutischer Aufklärung im Arzthaftungsprozess

OLG Hamm, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen 26 U 125/17

DRsp Nr. 2018/5788

Darlegung- und Beweislast bei Schadensersatzansprüchen wegen angeblich fehlerhafter therapeutischer Aufklärung im Arzthaftungsprozess

Im Arzthaftungsprozess trifft den Patienten die volle Beweislast dafür, dass er zu einer aus medizinischer Sicht notwendigen Nachuntersuchung nicht ordnungsgemäß einbestellt worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juli 2017 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

II BGB § 611 I, 831, 280 I, 278, 249, 253; II BGB § 823 I, 831, 280 I, 278, 249, 253;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte (erstinstanzlich Beklagte zu 1) wegen einer vermeintlich fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 24.08.2012 auf Schmerzensgeld (mindestens 25.000,00 €), Schadensersatz (25.389,18 €) Feststellung zukünftiger Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (3.368,19 €) in Anspruch.

1. 2. 3. 4.