KG - Urteil vom 07.10.2021
22 U 25/21 BSch
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; BinSchG § 92; BinSchG § 92b; BinSchG § 92c;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 233 C 94/20

Darlegung- und Beweislast hinsichtlich eines Mitverschuldens des Anspruchstellers im Schadensersatzprozess

KG, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen 22 U 25/21 BSch

DRsp Nr. 2021/16268

Darlegung- und Beweislast hinsichtlich eines Mitverschuldens des Anspruchstellers im Schadensersatzprozess

Die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Haftung nach § 823 BGB i.V.m. §§ 92 ff. BinSchG hat bei einem Schiffsunfall – wie auch im Straßenverkehrsrecht - der jeweilige Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen, was ebenso im Rahmen des Mitverschuldens nach §§ 254 BGB, 92b, 92c BinSchG unverändert gilt

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Februar 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - Schifffahrtsgericht - 233 C 94/20 BSch - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. 9.567,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.548,78 € seit dem 30. Juli 2019 und aus 1.018,43 € seit dem 28. Dezember 2019 sowie

2. 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2020

zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254; BinSchG § 92; BinSchG § 92b; BinSchG § 92c;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.